AGB von FS-Wertstoffe GmbH
§1 Geltungsbereich
(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers oder Dritte finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur
wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
(3) Änderungen der Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder, sofern vereinbart, auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.
§2 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist nicht befugt, den Behälter von Dritten transportieren zu lassen.
(2) Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung bzw. Regelung mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftraggebers auf ein Angebot des Auftragnehmers zustande. Sollte eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht vorliegen, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übergabe der Abfälle durch den Auftragnehmer zustande.
(3) Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
(4) Angebote des Auftragnehmers behalten für die Dauer von 2 Wochen ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.
§3 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung
a) die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn
b) den entgeltlichen Austausch bzw. Umleerung sowie Abzug der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn,
c) die entgeltliche ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle.
(2) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedienungen durchzuführen. Etwaige hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Die Übernahme erfolgt vorbehaltlich der Gewichts- und Befundfeststellung, da Sofortkontrolle nicht möglich, Maßgebend für die Berechnung ist immer die Materialeinstufung und der Kostensatz der Verwertungsanlage bzw. Deponie.
(4) Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.
§4 Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für die gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
(2) Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen, soweit nichts anders vereinbart ist, schriftlich oder telefonisch.
(3) Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit den der Deklaration entsprechenden Abfällen zu befüllen. Der Auftrag-
geber hat sicherzustellen, dass die Behälter ordnungsgemäß befüllt werden. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.
(4) Der Behälter darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewicht beladen werden. Wird bei der Abholung eine Überladung oder unsachgemäße Beladung des Behälters festgestellt, so kann die Übernahme des Behälters durch den Auftragnehmer ver- weigert werden. Erforderliche Maßnahmen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
(5) Die Abfälle gehen mit der Überlassung in einen Sammelbehälter, in eine sonstige Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Auftragsnehmer über. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Letztere können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Sofern eine Annahme bereits erfolgt ist, hat der Auftraggeber die nicht der Deklaration entsprechenden Abfälle anderweitig zu entsorgen und auf dem Auftraggeber die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.
(6) Die durch den Auftragnehmer übernommen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.
(7) Soweit auf die Vertragsbeziehung der Grundätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z.B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten.
Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.
(8) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehene Formbelege oder im Wege des elektronischen
Abfallnachweisverfahrens zu führen. Sofern der Auftraggeber seine Nachweispflicht – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.
(9) Der Auftraggeber hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
(10) Die zugesagten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sind unverbindlich. Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den vereinbarten Konditionen abgerechnet.
§5 Gestellung von Abfallbehältern
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung die benötigten Behältnisse mietweise zur Verfügung (zwei Wochen kostenlos, ab der dritten Woche 10,00 € / Woche Miete) Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Benutzung der Behältnisse und darüber hinaus sowohl für alle Beschädigungen als auf für das Abhandenkommen dieser Behältnisse während der Dauer der Überlassung.
(2) Der Auftraggeber haftet für die Auswahl des Standortes der Behältnisse und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport.
FS-Wertstoffe GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden an der Abstellfläche sowie der Zuwegung mittels LKW, die durch Behältergestellung entstehen können.
(3) Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter obliegt dem Auftraggeber. Erforderliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der
Auftraggeber vor Behältergestellung einzuholen, sofern nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die durch den Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung haben, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierende Kosten und Aufwendungen des Auftragnehmers.
(5) Terminzusagen bei Behältergestellungen / Materialanlieferungen sind stets unverbindlich. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zu Rechnungskürzungen oder Weiterberechnung von Folgekosten, welche unter Umständen durch die Nichteinhaltung des Liefertermins entstanden sind. Hiervon ausgenommen sind Terminzusagen, bei welchen zuvor der Auftraggeber die möglichen Folgekosten für eine Nichteinhaltung des Liefertermins benannt hat und diese Kostenübernahme durch einen Mitarbeiter der Firma FS-Wertstoffe GmbH schriftlich bestätigt worden ist. Der Auftraggeber hat für diesen Fall die entstanden Kosten geeignet nachzuweisen.
§6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers.
Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Revers- Charge- Verfahren. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag erfasst sind, im Fahrauftrag aufgeführte Eventualpositionen oder die Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
(2) Insofern das ermittelte Netto- oder Taragewicht unterhalb der bauartbedingten Mindestlast der jeweils eingesetzten Waage liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom tatschächlichen Gewicht, ein pauschales Entgelt zu machen. (Mindestmenge 1 Tonne) Dies gilt auch dann, wenn die Waage nachweislich ein zutreffendes Gewicht ermittelt.
(3) Schrottcontainer werden erst ab einer Tonne vergütet.
(4) Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der ersten Mahnung eine Mahngebühr von 15,00 €, ab der zweiten Mahnung je Mahnung 25,00 € Mahngebühr zu berechnen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vereinbarte Behältergrundgebühr vorschüssig im ersten Monat des Abrechnungszeitraums zu berechnen.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen nach 14 Tagen Zahlungsverzug einzustellen und die Behälter einzuziehen. Die Kosten für hierfür trägt der Auftraggeber. Die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.
§7 Preisanpassung
(1) Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn. Und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungs-/ Verwertungsanlagen) etc. ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
(2) Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.
§8 Aufwandspauschalen für die nachträglichen Änderung der Rechnung
(1) Nach Abschluss des Vertrages hat der Käufer dem Verkäufer für nachträgliche Änderungen der Rechnung (z.B. Änderung der Rechnungsadresse, kundenspezifische Rechnungsangaben) den hierdurch entstanden Aufwand gemäß den nachfolgenden Absätzen zu ersetzen.
(2) Die Aufwandsentschädigung für die nachträgliche Änderung der Rechnungsadresse beträgt pauschal 25,00 €.
(3) Die Aufwandsentschädigung für die nachträgliche Änderung von kundenspezifischen Rechnungsangaben (z.B. Steuernummer, Personalausweisnummer) beträgt pauschal 25,00 €
§9 Haftung
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden begrenzt.
(1) Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
§10 Höhere Gewalt
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung und behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
§ 11 Datenschutz
Die im Rahmen der Angebotserstellung/Vertragsabwicklung bzw. Vertragserstellung oder – Änderung erforderlichen Daten werden vom Auftragnehmer und Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.
§12 Streitbeilegungsverfahren
Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstelle teilzunehmen.
§13 Schlussbestimmung
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anders vereinbart ist.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zeck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
(3) Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.